Baustellen diverser Leitungsträger

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Maßnahmen zum Schutz von Kanalisationsanlagen bei Bauarbeiten

Gemeinden und Reinhalteverbände als Betreiber von Kanalanlagen haben sich mit der Errichtung von Kanalanlagen dazu verpflichtet, ihre Kanäle so zu erhalten und zu betreiben, dass ein störungsfreier Betrieb sichergestellt ist. Sie haben dafür zu sorgen, dass weder der Bestand noch der Betrieb durch Arbeiten im Nahbereich der Kanalisationsanlagen beeinträchtigt oder gefährdet wird.
Deshalb sind Arbeiten im Nahbereich von Kanalisationsanlagen immer mit dem Betreiber von Kanalanlagen abzustimmen und entsprechend den rechtlichen Grundlagen und den technischen Regelwerken auszuführen.

Durch unsachgemäße/unkoordinierte Arbeiten kann es zu Schäden an Kanalisationsanlagen und in weiterer Folge zu Personen-, Sach- und Umweltschäden kommen. Neben den rechtlichen Folgen entstehen dadurch Aufwendungen für die Behebung der Schäden, die nicht zu Lasten der Betreiber von Kanalisationsanlagen gehen dürfen.

Zur Erweiterungen, Erneuerung oder Sanierung der bestehenden Infrastruktur sind Arbeiten durch Dritte im Nahbereich von Kanalisationsanlagen oft unumgänglich.

Um eine reibungslose Abwicklung von Bauvorhaben im Nahbereich von Kanalisationsanlagen sicherzustellen, sind, bedingt durch die Tiefenlage der Kanäle, die in der Ö-Norm B2205 angegebenen Mindestbreiten von Künetten in Abhängigkeit von Rohrdurchmesser und Tiefenlage, zuzüglich des jeweiligen Grabenverbaus, von Einbauten freizuhalten. Benötigen einzelne Leitungsträger einen zusätzlichen Schutzstreifen, ist dieser der Mindestbreite der Künette hinzuzurechnen.

Bei Arbeiten im Nahbereich von Kanalisationsanlagen sind, entsprechend den rechtlichen Grundlagen und den technischen Regelwerken, folgende Punkte zu berücksichtigen.

1) Vorerhebungen/Erkundung vor Beginn der Arbeiten

a) Rechtzeitig mit Planungsbeginn ist beim Betreiber der Kanalisationsanlagen eine aktuelle Auskunft über Dimension, Lage und Tiefe der im Bau- bzw. Grabungsbereich liegenden Kanäle einzuholen.

b) Sämtliche Einbauten sind mit dem Betreiber der Kanalisationsanlagen abzustimmen.

2) Mindestabstände

a) Die in der Ö-Norm B2205 angegebenen Mindestbreiten von Künetten, in Abhängigkeit von Rohrdurchmesser und Tiefenlage, zuzüglich des jeweiligen Grabenverbaus, sind von Einbauten sowie unter- und oberirdischen Bauteilen aller Art freizuhalten.

b) Benötigen Leitungsträger zusätzlichen Schutzstreifen, sind diese den Mindestbreiten der Künetten hinzuzurechnen.

c) Bei Querungen sind die Mindestabstände mit dem Betreiber der Kanalisationsanlagen abzustimmen.

d) Können die geforderten Abstände nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit durch entsprechende Vereinbarungen, unter Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen, geringere Abstände zu vereinbaren.

3) Baudurchführung

a) Arbeiten im Bereich von Kanalisationsanlagen sind mindestens 3 Werktage vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen.

Kontakt:
Reinhalteverband Tennengau Nord
Auwaldstraße 6
A-5081 Anif
Tel.: 0662 624978
E-Mail: office@rhv-tn.at

b) Die mit dem Betreiber der Kanalisationsanlagen abgestimmten Projektunterlagen müssen auf der Baustelle aufliegen.

c) Im Bereich der Kanalisationsanlagen dürfen Baumaschinen nur so eingesetzt werden, dass die Gefährdung der Kanalisationsanlagen ausgeschlossen ist. Kanalisationsanlagen dürfen nur mit entsprechender Vorsicht (z.B. händische Grabung) freigelegt werden.

d) Jede Beschädigung der Kanalisationsanlage ist dem Betreiber unverzüglich zu melden.

4) Schutz- und Beweissicherungsmaßnahmen

a) Art und Umfang von allfälligen Beweissicherungsmaßnahmen sind im Einvernehmen mit dem Betreiber der Kanalisationsanlage festzulegen.

b) Freigelegte Kanäle sind gegen Beschädigung zu sichern und zu schützen.

Sollten die unter Punkt 2) Mindestabstände - a bis d angeführten Punkte von einem Leitungsträger nicht eingehalten werden, sind entstehende Mehrkosten für Grabungsarbeiten der Kanalisationsanlage zur Gänze vom betroffenen Leitungsträger zu tragen.