Die Indirekteinleiter

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Indirekteinleitung von Gewerbebetrieben

Warum?

Laut Wasserrechtsgesetz § 32b aus dem Jahr 1959 i.d.g.F. sind gewerbliche Betriebe verpflichtet, ihre Abwässer direkt in das öffentliche Kanalnetz einzuleiten.

Wer?

Als "Indirekteinleiter" bezeichnet man alle, die Abwässer in die Kanalisation einleiten, deren wasserrechtliche Bewilligung sie nicht inne haben und deren Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht. Es sind in erster Linie Gewerbebetriebe und Großküchen, die einen Fettabscheider benötigen. Gewerbebetriebe bei denen mineralölhaltige Abwässer anfallen, benötigen einen Mineralölabscheider.

Wie?

Bewilligt werden solche Indirekteinleitungen vom Reinhalteverband der mit dem Einleitungswerber einen entsprechende Zustimmungserklärung abschließt. Die Dauer dieser Zustimmungserklärung ist mit einer Laufzeit von 10 Jahren befristet. Mindestens 6 Monate vor Ablauf, ist um eine Verlängerung der Zustimmung und neuerliche Einleitung der betrieblichen Abwässer schriftlich beim Reinhalteverband anzusuchen. Der Reinhalteverband ist somit auch verpflichtet, in dreijährigen Intervallen alle Indirekteinleiter der Wasserrechtbehörde (Land Salzburg) zu melden. Derzeit hat der Reinhalteverband Tennengau Nord 200 Zustimmungserklärungen, deren Auflagen ständig überprüft und angepasst werden müssen.
Alle Wartungs- Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten werden von betriebseigenen Personal mit hochwertigen Geräten wie z.B. Hochdruckspülwagen, Kanalkamera und Dichtheitsprüfwagen durchgeführt. Das bereitgestellte Personal und die anfallenden Tätigkeiten werden den jeweiligen Unternehmen zum Selbstkostenpreis weiter verrechnet. Damit wird gewährleistet, dass der Reinhalteverband und die Gemeinden die Betreuung der Anlagen den Vorschriften entsprechend zu einem wirtschaftlichen Preis erhalten.

Datei herunterladen: PDFMerkblatt für Gastronomiebetriebe.pdf

Datei herunterladen: PDFAGB für die Übernahme von Abwässern durch den RHV-TN.pdf

 

Formulare für die Indirekteinleitung zum Download finden sie HIER: