Indirekteinleitung von Gewerbebetrieben
Warum?
Laut Wasserrechtsgesetz § 32b aus dem
Jahr 1959 i.d.g.F. sind gewerbliche Betriebe verpflichtet, ihre Abwässer
direkt in das öffentliche Kanalnetz einzuleiten.
Wer?
Als "Indirekteinleiter" bezeichnet man
alle, die Abwässer in die Kanalisation einleiten, deren wasserrechtliche Bewilligung sie nicht inne haben und deren Beschaffenheit
mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht. Es sind
in erster Linie Gewerbebetriebe und Großküchen, die einen Fettabscheider
benötigen. Gewerbebetriebe bei denen mineralölhaltige Abwässer
anfallen, benötigen einen Mineralölabscheider.
Wie?
Bewilligt werden solche
Indirekteinleitungen vom Reinhalteverband der mit dem Einleitungswerber
einen entsprechende Zustimmungserklärung abschließt. Die Dauer
dieser Zustimmungserklärung ist mit einer Laufzeit von 10 Jahren befristet.
Mindestens 6 Monate vor Ablauf, ist um eine Verlängerung der Zustimmung und
neuerliche Einleitung der betrieblichen Abwässer schriftlich beim
Reinhalteverband anzusuchen. Der Reinhalteverband ist somit auch
verpflichtet, in dreijährigen Intervallen alle Indirekteinleiter der
Wasserrechtbehörde (Land Salzburg) zu melden. Derzeit hat der
Reinhalteverband Tennengau Nord 200 Zustimmungserklärungen, deren Auflagen ständig
überprüft und angepasst werden müssen.
Alle Wartungs- Reinigungs- und
Instandsetzungsarbeiten werden von betriebseigenen Personal mit
hochwertigen Geräten wie z.B. Hochdruckspülwagen, Kanalkamera und
Dichtheitsprüfwagen durchgeführt. Das bereitgestellte Personal und die
anfallenden Tätigkeiten werden den jeweiligen Unternehmen zum
Selbstkostenpreis weiter verrechnet. Damit wird gewährleistet, dass der
Reinhalteverband und die Gemeinden die Betreuung der Anlagen den
Vorschriften entsprechend zu einem wirtschaftlichen Preis erhalten.
Merkblatt für Gastronomiebetriebe.pdf
AGB für die Übernahme von Abwässern durch den RHV-TN.pdf
Formulare für die Indirekteinleitung zum Download finden sie HIER: