Nutzungsbestimmungen für Auskunftsdaten des Reinhalteverband Tennengau Nord, in weiterer Folge RHV-TN genannt
1) Sämtliche Urheber- bzw. Verwertungsrechte verbleiben beim RHV-TN und werden nicht beeinträchtigt.
2) Die übermittelten Auskunftsdaten dürfen ausschließlich für Planungszwecke verwendet werden.
3) Bei Bauvorhaben anderer Leitungsträger sind die Maßnahmen zum Schutz von Kanalisationsanlagen bei Bauarbeiten zu beachten.
4) Die bereitgestellten Daten bleiben Eigentum des RHV-TN, jegliche Weitergabe der Daten (Planunterlagen) an Dritte (Ausnahme an der Planung Beteiligte) ist nicht gestattet.
5) Eine Gewährleistung für Vollständigkeit sowie für die Richtigkeit der weitergegebenen Daten wird seitens des RHV-TN nicht übernommen.
6) Mit der Verwendung dieser Daten bestätigt der Datennutzer unwiderruflich, dass ihm alle Sachinformationen zum Nutzungsgegenstand bekannt sind und jede Haftung und Gewährleistung seitens des RHV-TN ausgeschlossen sind.
7) Der Gebrauch der Daten erfolgt ausdrücklich auf alleiniges Risiko des Datennutzers.
8) Der Datennutzer nimmt zur Kenntnis, dass der gegenständliche Plan- bzw. Datenstand aufgrund von baulichen Veränderungen wie Neulegungen, Umbauten, Abtragungen, Bodenveränderungen, technischen Adaptierungen, usw. einer laufenden Änderung unterliegt und die übermittelten Daten daher nur eine Momentaufnahme darstellen.
9) Sämtliche Höhenangaben sind vom Datennutzer vor Ort durch Naturmaße zu überprüfen!
10) Das Abgreifen von Maßen aus weitergegebenen Datenbeständen ist nicht zulässig, es gelten (falls vorhanden) die entsprechenden Maßangaben.
11) Ausdrücklich wird deshalb festgehalten, dass gegenständliche Daten für die Festlegung der genauen Leitungslagen insbesondere für Grabungsarbeiten im Nahbereich von Leitungen des RHV-TN nicht ausreichend sind.
12) Der Datennutzer ist unabhängig von der Einholung dieser Daten ausnahmslos verpflichtet, rechtzeitig (mind. 3 Tage) vor Inangriffnahme von konkreten Bauoder Grabungsmaßnahmen entsprechende Leitungsauskünfte in Form einer schriftlich an den RHV-TN gerichteten Grabungsmeldung einzuholen.
13) Der Datennutzer nimmt zur Kenntnis, dass aus der Nichtbeachtung oben genannter Erkundigungspflicht und des Datenweitergabeverbotes unter Umständen das Leben von Personen gefährdet und Sachen beschädigt werden können. Sollten in Verbindung damit Ansprüche gegen den RHV-TN gerichtet werden, hat der Auskunftswerber den RHV-TN schad- und klaglos zu halten.